GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1435 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 12,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1435 bildet die Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation ab, auch beidseitig durchführbar. Sie wird angewendet als akute therapeutische Maßnahme bei Epistaxis, wenn die Blutungsquelle durch chemische Ätzung, mechanische Tamponade oder thermische Kauterisation zum Stillstand gebracht wird, wobei die Wahl der Technik dem Befund und der Blutungsstärke angepasst wird. Die Leistung erfasst damit den gesamten akuten Behandlungsvorgang der Blutstillung unabhängig von der konkret gewählten Methode als eine einheitliche Position und deckt auch die beidseitige Anwendung ab, wenn beide Nasenhöhlen betroffen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1435 steht für „Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1435 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1435 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.