GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision
Die GOÄ-Ziffer 1430 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 119 Punkten bewertet; das entspricht 6,94 € beim einfachen und 15,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1430 erfasst operative Eingriffe in der Nase wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision. Sie wird angewendet, wenn eine gezielte, aber begrenzte operative Maßnahme an den Nasenmuscheln oder Schleimhautverwachsungen erforderlich ist, etwa zur Verkleinerung hyperplastischer Muscheln bei behinderter Nasenatmung, zur Lösung von Verwachsungen nach vorangegangenen Eingriffen oder zur Gewinnung einer Gewebeprobe bei unklaren Schleimhautveränderungen. Die Ziffer bündelt damit mehrere alternative, im Aufwand vergleichbare Eingriffsarten unter einer gemeinsamen Leistungsposition und wird unabhängig davon abgerechnet, welche der genannten Techniken im Einzelfall zur Anwendung kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 15,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1430 steht für „Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung, Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln, Synechielösung und/oder Probeexzision“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1430 ist mit 119 Punkten bewertet; das entspricht 6,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1430 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.