GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1429 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1429 bildet die Kauterisation im Naseninnern je Sitzung ab, also die gezielte Verödung von Schleimhautgefäßen mittels Hitze, Elektrokoagulation oder chemischer Ätzung. Angewendet wird sie insbesondere zur Behandlung rezidivierender Nasenbluten durch Verödung blutender oder blutungsgefährdeter Gefäße, häufig im Bereich des Locus Kiesselbachi, oder zur Verkleinerung hyperreagibler Schleimhautareale. Die Berechnung erfolgt je Sitzung, sodass bei mehreren erforderlichen Behandlungsterminen die Leistung entsprechend wiederholt abgerechnet werden kann. Sie stellt damit eine gezielte, lokal begrenzte Maßnahme dar, die sich von größeren operativen Eingriffen in der Nase durch ihren begrenzten Umfang unterscheidet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1429 steht für „Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1429 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1429 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.