GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase
Die GOÄ-Ziffer 1428 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1428 erfasst den operativen Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase und stellt damit die aufwendigere Variante gegenüber der einfachen Fremdkörperentfernung nach Ziffer 1427 dar. Sie wird angewendet, wenn ein Fremdkörper nicht ohne Weiteres instrumentell zu fassen ist, etwa weil er tief sitzt, festgewachsen oder eingekapselt ist, und deshalb ein operatives Vorgehen mit größerem instrumentellem und zeitlichem Aufwand erforderlich wird, um den Fremdkörper vollständig und schonend zu entfernen. Die Abgrenzung zur einfachen Entfernung liegt also im Schwierigkeitsgrad und operativen Charakter des Eingriffs, nicht in der Art des Fremdkörpers selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1428 steht für „Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1428 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1428 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.