GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1426 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1426 erfasst die Ausstopfung der Nase von vorn und hinten als selbständige Leistung, also die kombinierte vordere und hintere Nasentamponade. Sie wird angewendet, wenn eine ausschließlich vordere Tamponade zur Blutstillung nicht ausreicht, etwa bei stärkerem oder aus dem hinteren Nasenbereich stammendem Nasenbluten, das eine zusätzliche Abdichtung des Nasenrachenraums von hinten erfordert, um einen wirksamen Kompressionsverschluss der gesamten Nasenhöhle zu erzielen. Im Vergleich zur Ziffer 1425 stellt sie damit die aufwendigere, umfassendere Versorgungsform bei schwerer oder anders nicht beherrschbarer Blutung dar und wird als eigenständige Leistung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1426 steht für „Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1426 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1426 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.