GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Ausstopfung der Nase von vorn, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1425 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstopfung der Nase von vorn, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1425 bildet die Ausstopfung der Nase von vorn als selbständige Leistung ab, also die vordere Nasentamponade, bei der die Nasenhaupthöhle von vorn mit Tamponadematerial ausgefüllt wird. Angewendet wird sie insbesondere zur Blutstillung bei vorderem Nasenbluten oder nach operativen Eingriffen im Naseninnern, wenn eine mechanische Kompression zur Blutungskontrolle oder Wundversorgung erforderlich ist. Als selbständige Leistung wird sie berechnet, wenn die Tamponade nicht bereits Bestandteil einer anderen, umfassenderen operativen Leistung ist, sondern als eigenständige therapeutische Maßnahme, etwa im Rahmen der Notfallversorgung bei Epistaxis, durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1425 steht für „Ausstopfung der Nase von vorn, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1425 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1425 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.