GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Rhinomanometrische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1417 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rhinomanometrische Untersuchung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1417 bildet die rhinomanometrische Untersuchung ab, ein objektives Messverfahren zur Bestimmung des Atemwiderstands und des Luftstroms durch die Nase. Angewendet wird sie zur objektiven Quantifizierung einer subjektiv empfundenen Nasenatmungsbehinderung, etwa vor und nach septumkorrigierenden oder muschelverkleinernden Eingriffen, zur Verlaufskontrolle einer konservativen Therapie oder zur gutachterlichen Beurteilung der Nasendurchgängigkeit. Die Messung ergänzt die klinische und endoskopische Beurteilung der Nase um eine reproduzierbare, funktionelle Messgröße und dient insbesondere der Therapie- und Operationsindikationsstellung sowie dem objektiven Nachweis eines Behandlungserfolgs bei funktionellen Nasenatmungsstörungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1417 steht für „Rhinomanometrische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1417 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1417 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.