GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1373: Operative Ausräumung der Augenhöhle

Operative Ausräumung der Augenhöhle

Die GOÄ-Ziffer 1373 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Ausräumung der Augenhöhle“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1373 vergütet die operative Ausräumung der Augenhöhle (Exenteratio orbitae), bei der neben dem Augapfel auch umliegendes Gewebe der Orbita entfernt wird. Angewendet wird dieser weitreichende Eingriff typischerweise bei ausgedehnten bösartigen Tumoren oder schweren Infektionen, die sich nicht auf den Augapfel beschränken, sondern die Augenhöhle selbst befallen, sodass eine alleinige Entfernung des Augapfels nicht ausreicht. Die Ziffer stellt damit die umfangreichere Alternative zu den Ziffern 1370 und 1371 dar, die lediglich die Entfernung des Augapfels mit oder ohne Plombe betreffen. Abzugrenzen ist 1373 entsprechend anhand des Ausmaßes des entfernten Gewebes: Während 1370/1371 sich auf den Augapfel beschränken, erfasst 1373 die Entfernung des gesamten Orbitainhalts.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach148,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach226,45 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1373

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1373?

Die GOÄ-Ziffer 1373 steht für „Operative Ausräumung der Augenhöhle“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1373?

Die GOÄ-Ziffer 1373 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1373 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1373?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1373 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.