GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operative Entfernung des Augapfels
Die GOÄ-Ziffer 1370 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung des Augapfels“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1370 vergütet die operative Entfernung des gesamten Augapfels (Enukleation). Angewendet wird der Eingriff, wenn das Auge aufgrund einer schweren Erkrankung, Verletzung oder eines Tumors nicht erhalten werden kann und vollständig entfernt werden muss. Die Ziffer erfasst die reine Entfernung des Augapfels ohne zusätzliche Maßnahmen. Abzugrenzen ist sie von 1371, die dieselbe Operation, jedoch mit zusätzlicher Einsetzung einer Plombe zum Volumenersatz und zur besseren Prothesenversorgung der Augenhöhle beschreibt, sowie von der operativen Ausräumung der Augenhöhle (1373), bei der über den Augapfel hinaus auch umliegendes Orbitagewebe entfernt wird. Die Wahl der richtigen Ziffer richtet sich somit danach, ob nur der Augapfel selbst entfernt wird oder ob weitergehende Maßnahmen beziehungsweise ein größerer Gewebeverlust vorliegen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1370 steht für „Operative Entfernung des Augapfels“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1370 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1370 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.