GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation
Die GOÄ-Ziffer 1372 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1372 vergütet die Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation. Angewendet wird der Eingriff, wenn der Bindehautsack, etwa nach vorausgegangener Augapfelentfernung, Verletzung oder Vernarbung, so verändert oder verengt ist, dass eine Augenprothese nicht mehr regelrecht sitzen kann, und mittels Gewebetransplantation wiederhergestellt werden muss. Ziel ist die Schaffung ausreichend geräumiger und belastbarer Verhältnisse, damit die Höhle wieder mit einer Prothese versorgt werden kann. Die Leistung setzt eine Transplantation voraus und ist damit von einfacheren Maßnahmen an der Augenhöhle abzugrenzen; sie steht typischerweise in Zusammenhang mit vorausgegangenen Eingriffen wie der Enukleation (1370/1371) oder der Ausräumung der Augenhöhle (1373), wenn deren Folgezustand eine plastische Korrektur des Bindehautsackes erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1372 steht für „Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1372 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1372 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.