GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens
Die GOÄ-Ziffer 1376 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1376 vergütet die Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens (Canaliculus lacrimalis). Angewendet wird der Eingriff, wenn das Tränenröhrchen, etwa infolge eines Traumas im Lidbereich, durchtrennt oder abgerissen ist und operativ wiederhergestellt werden muss, um den Tränenabfluss aus dem Auge in den Tränensack zu erhalten oder wiederherzustellen. Typischerweise erfolgt dies mittels mikrochirurgischer Naht oder Schienung des Röhrchens. Die Leistung ist eine spezifische Wiederherstellungsoperation im Bereich der ableitenden Tränenwege und von anderen Eingriffen am Auge, etwa an Lidern oder Bindehaut, klar abzugrenzen, da sie gezielt die Kontinuität des Tränenröhrchens betrifft. Sie wird regelmäßig im Rahmen der Versorgung von Lidverletzungen erforderlich, bei denen das Tränenröhrchen mitbetroffen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1376 steht für „Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1376 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1376 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.