GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe
Die GOÄ-Ziffer 1371 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1371 vergütet die operative Entfernung des Augapfels mit gleichzeitiger Einsetzung einer Plombe in die verbleibende Augenhöhle. Die Plombe dient dem Volumenersatz, damit die Augenhöhle nach der Enukleation nicht einsinkt und eine spätere prothetische Versorgung mit einer Kunstaugen-Prothese ermöglicht wird. Angewendet wird diese Ziffer, wenn im Rahmen der Augapfelentfernung direkt ein Platzhalter implantiert wird, statt die Höhle unversorgt zu belassen. Abzugrenzen ist sie von der einfachen Enukleation ohne Plombe (1370) sowie von der operativen Ausräumung der Augenhöhle (1373), die einen weitergehenden Eingriff mit Entfernung von Orbitagewebe über den Augapfel hinaus darstellt. Ziffer 1371 setzt somit sowohl die Entfernung des Augapfels als auch die Plombenimplantation in derselben Sitzung voraus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1371 steht für „Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer Plombe“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1371 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1371 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.