GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls einschließlich Iridektomie
Die GOÄ-Ziffer 1374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls einschließlich Iridektomie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 3050 Punkten bewertet; das entspricht 177,78 € beim einfachen und 408,89 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1374 vergütet die extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation), gegebenenfalls einschließlich einer Iridektomie, jedoch ohne Implantation einer Kunstlinse. Angewendet wird dieses Verfahren als moderne Standardtechnik der Kataraktoperation, bei der die getrübte Linse unter Erhalt der Hinterkapsel mittels Ultraschall verflüssigt und abgesaugt wird. Die Ziffer erfasst den Fall, dass keine intraokulare Linse eingesetzt wird, etwa wenn aus medizinischen Gründen auf eine Linsenimplantation verzichtet wird. Abzugrenzen ist sie klar von Ziffer 1375, die denselben Operationsablauf beschreibt, jedoch zusätzlich die Implantation einer intraokularen Linse umfasst, sowie von der kombinierten Star-Glaukom-Operation (1362), wenn zusätzlich ein Glaukom in derselben Sitzung behandelt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 177,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 408,89 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 622,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1374 steht für „Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls einschließlich Iridektomie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1374 ist mit 3050 Punkten bewertet; das entspricht 177,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 408,89 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1374 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.