GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1356: Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der…

Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorderkammer, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1356 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorderkammer, als selbständige Leistung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1356 erfasst Eingriffe an der Augenvorderkammer, die als eigenständige (selbständige) Leistung erbracht werden, das heißt nicht im Rahmen einer größeren Operation, sondern isoliert. Erfasst sind drei mögliche Vorgehensweisen: die Eröffnung der Vorderkammer (Parazentese), etwa zur Druckentlastung oder Materialgewinnung, die Spülung der Vorderkammer, beispielsweise zur Entfernung von Blut, Entzündungszellen oder Fibrin, sowie die operative Wiederherstellung der Vorderkammer, etwa nach Kollaps infolge eines Traumas oder einer Voroperation. Typischer Anwendungsfall ist die akute Behandlung einer gestörten Vorderkammer, etwa bei Hyphäma, postoperativer Vorderkammerabflachung oder Entzündung, wenn dieser Eingriff nicht Teil einer ohnehin erbrachten größeren Operation ist. Wird der Eingriff im Rahmen einer solchen Operation miterbracht, ist er dort bereits inbegriffen und nicht gesondert nach 1356 abrechenbar.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach49,60 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach75,48 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1356

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1356?

Die GOÄ-Ziffer 1356 steht für „Eröffnung (Parazentese), Spülung oder Wiederherstellung der Augenvorderkammer, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1356?

Die GOÄ-Ziffer 1356 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1356 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1356?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1356 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.