GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Partielle oder totale Extraktion des Nachstars
Die GOÄ-Ziffer 1355 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Partielle oder totale Extraktion des Nachstars“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1355 vergütet die operative Entfernung des sogenannten Nachstars (Cataracta secundaria), also der nachträglichen Eintrübung der bei einer Kataraktoperation belassenen Linsenhinterkapsel. Angewendet wird sie, wenn nach einer vorausgegangenen Operation des Grauen Stars die Sehschärfe erneut durch eine Kapseltrübung abnimmt und diese operativ, durch teilweise (partielle) oder vollständige (totale) Extraktion der getrübten Kapselanteile, beseitigt wird. Es handelt sich um einen eigenständigen Folgeeingriff, der zeitlich getrennt von der ursprünglichen Staroperation erbracht wird und daher gesondert abgerechnet werden kann. Abzugrenzen ist die Leistung von den Ziffern der primären Kataraktoperation (z.B. 1374, 1375), da dort die native, eingetrübte Linse selbst entfernt wird, während Ziffer 1355 ausschließlich die sekundäre Kapseltrübung nach bereits erfolgter Operation betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1355 steht für „Partielle oder totale Extraktion des Nachstars“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1355 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1355 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.