GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Extraktion einer eingepflanzten Linse
Die GOÄ-Ziffer 1353 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extraktion einer eingepflanzten Linse“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen und 111,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1353 erfasst die Extraktion einer eingepflanzten Linse. Sie wird angewendet, wenn eine zuvor implantierte intraokulare Kunststofflinse operativ wieder entfernt werden muss, etwa wegen Komplikationen, einer fehlerhaften Linsenstärke, Unverträglichkeit oder Dislokation der Linse im Auge. Die Leistung umfasst die operative Freilegung, Mobilisierung und Entfernung der bereits eingesetzten Kunstlinse aus dem Auge. Sie ist von Ziffer 1354 abzugrenzen, die die Extraktion der natürlichen, luxierten (verlagerten) körpereigenen Linse betrifft, während hier ausschließlich die Entfernung einer zuvor implantierten künstlichen Linse gemeint ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 48,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 111,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 169,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1353 steht für „Extraktion einer eingepflanzten Linse“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1353 ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 111,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1353 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.