GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Zyklodiathermie-Operation oder Kryozyklothermie-Operation
Die GOÄ-Ziffer 1359 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zyklodiathermie-Operation oder Kryozyklothermie-Operation“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1359 vergütet die Zyklodiathermie- oder die Kryozyklothermie-Operation, zwei Verfahren zur gezielten Verödung des Ziliarkörpers mittels Hitze (Diathermie) beziehungsweise Kälte (Kryotherapie). Beide Techniken zielen darauf ab, die kammerwasserproduzierenden Anteile des Ziliarkörpers zu schädigen und damit die Kammerwasserproduktion und den Augeninnendruck zu senken. Angewendet werden sie typischerweise bei schwer einstellbarem, therapierefraktärem Glaukom, wenn andere drucksenkende Operationen nicht ausreichend wirksam waren oder nicht in Betracht kommen. Die Ziffer deckt beide technischen Varianten gleichermaßen ab, sodass unabhängig vom gewählten physikalischen Prinzip dieselbe Abrechnungsnummer verwendet wird. Abzugrenzen ist der Eingriff von der Lasertrabekuloplastik (1360), die am Trabekelwerk selbst und nicht am Ziliarkörper ansetzt, sowie von fistelbildenden Glaukomoperationen (1361), die einen Abflussweg statt einer Sekretionsminderung schaffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1359 steht für „Zyklodiathermie-Operation oder Kryozyklothermie-Operation“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1359 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1359 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.