GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Extraktion der luxierten Linse
Die GOÄ-Ziffer 1354 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extraktion der luxierten Linse“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1354 vergütet die Extraktion der luxierten Linse. Sie wird angewendet, wenn die körpereigene Augenlinse durch Trauma, angeborene Bindegewebsschwäche oder andere Ursachen aus ihrer normalen Position im Auge verlagert (luxiert oder subluxiert) ist und operativ entfernt werden muss, weil sie in dieser Lage das Auge schädigen oder das Sehvermögen erheblich beeinträchtigen kann. Die Leistung umfasst die operative Aufsuchung und Entfernung der verlagerten Linse aus dem Auge, gegebenenfalls aus dem Glaskörperraum oder der Vorderkammer. Sie unterscheidet sich von Ziffer 1353, die die Entfernung einer künstlich implantierten Linse betrifft, dadurch, dass hier die natürliche, luxierte Linse des Patienten selbst extrahiert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1354 steht für „Extraktion der luxierten Linse“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1354 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1354 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.