GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1352 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1352 vergütet die Einpflanzung einer intraokularen Linse als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn die Implantation der Kunstlinse nicht im selben Eingriff wie die Kataraktentfernung erfolgt, sondern als eigenständiger, zeitlich getrennter Eingriff, etwa als sekundäre Linsenimplantation bei einem zuvor bereits linsenlosen (aphaken) Auge. Die Leistung umfasst die operative Vorbereitung des Auges sowie das Einsetzen der intraokularen Linse ohne begleitende Kataraktextraktion. Sie unterscheidet sich damit von Ziffer 1351, bei der die Linsenimplantation Teil derselben Operation wie die Staroperation mit Iridektomie ist, und wird stattdessen als eigenständige Nachfolgeleistung abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1352 steht für „Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1352 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1352 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.