GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Staroperation mit Iridektomie und Einpflanzung einer intraokularen Kunststofflinse
Die GOÄ-Ziffer 1351 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Staroperation mit Iridektomie und Einpflanzung einer intraokularen Kunststofflinse“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1351 erfasst die Staroperation mit Iridektomie und Einpflanzung einer intraokularen Kunststofflinse. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen derselben Operation zur Entfernung der getrübten Linse zusätzlich eine Iridektomie durchgeführt und eine künstliche Linse in das Auge eingesetzt wird, um nach der Kataraktentfernung unmittelbar eine optische Korrektur der Aphakie zu erreichen. Die Leistung umfasst somit die vollständige Kombination aus Linsenentfernung, Iridektomie und intraokularer Linsenimplantation in einer Sitzung. Sie grenzt sich von Ziffer 1350 durch die zusätzliche Linsenimplantation ab und von Ziffer 1352, die die Linsenimplantation als eigenständige, von der Kataraktoperation getrennte Leistung erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1351 steht für „Staroperation mit Iridektomie und Einpflanzung einer intraokularen Kunststofflinse“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1351 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1351 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.