GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile
Die GOÄ-Ziffer 1349 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1349 erfasst die Operation des weichen Stars mittels Saug-Spül-Vorgang, gegebenenfalls einschließlich der Entfernung zurückgebliebener Linsenteile. Sie wird bei weichen, meist kindlichen oder traumatischen Kataraktformen angewendet, bei denen das Linsenmaterial nicht in fester Form vorliegt und daher durch ein Absaug- und Spülverfahren aus dem Auge entfernt werden kann, statt es wie bei härteren Linsenkernen zu extrahieren. Die Leistung umfasst das Einbringen der Spül-Saug-Instrumente in die Vorderkammer, das Entfernen des weichen Linsenmaterials sowie gegebenenfalls die Nachsäuberung zurückgebliebener Linsenreste. Sie unterscheidet sich von den Staroperationen nach den Ziffern 1350 und 1351, die auf härtere Linsenkerne und zusätzliche Iridektomie beziehungsweise Linsenimplantation ausgerichtet sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1349 steht für „Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1349 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1349 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.