GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1338: Chemische Ätzung der Hornhaut

Chemische Ätzung der Hornhaut

Die GOÄ-Ziffer 1338 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemische Ätzung der Hornhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen und 7,51 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1338 vergütet die chemische Ätzung der Hornhaut. Sie wird bei Erkrankungen der Hornhautoberfläche angewendet, bei denen erkranktes oder infiziertes Gewebe gezielt durch Aufbringen chemischer Substanzen verödet werden soll, etwa bei bestimmten oberflächlichen Hornhautulzerationen oder chronisch-entzündlichen Prozessen, um die Erregerlast zu reduzieren oder die Abheilung anzustoßen. Die Leistung umfasst das gezielte Auftragen des Ätzmittels auf die betroffenen Hornhautareale unter entsprechender Schutzmaßnahme des umliegenden Gewebes. Sie unterscheidet sich von der mechanischen Abschabung nach Ziffer 1339 dadurch, dass hier die Einwirkung chemischer Substanzen und nicht die instrumentelle Entfernung von Gewebe im Vordergrund steht.

Gebühren und Steigerungssatz

56 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,26 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach7,51 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach11,42 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1338

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1338?

Die GOÄ-Ziffer 1338 steht für „Chemische Ätzung der Hornhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1338?

Die GOÄ-Ziffer 1338 ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1338 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,51 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1338?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1338 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.