GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Chemische Ätzung der Hornhaut
Die GOÄ-Ziffer 1338 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemische Ätzung der Hornhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen und 7,51 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1338 vergütet die chemische Ätzung der Hornhaut. Sie wird bei Erkrankungen der Hornhautoberfläche angewendet, bei denen erkranktes oder infiziertes Gewebe gezielt durch Aufbringen chemischer Substanzen verödet werden soll, etwa bei bestimmten oberflächlichen Hornhautulzerationen oder chronisch-entzündlichen Prozessen, um die Erregerlast zu reduzieren oder die Abheilung anzustoßen. Die Leistung umfasst das gezielte Auftragen des Ätzmittels auf die betroffenen Hornhautareale unter entsprechender Schutzmaßnahme des umliegenden Gewebes. Sie unterscheidet sich von der mechanischen Abschabung nach Ziffer 1339 dadurch, dass hier die Einwirkung chemischer Substanzen und nicht die instrumentelle Entfernung von Gewebe im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,51 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1338 steht für „Chemische Ätzung der Hornhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1338 ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,51 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1338 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.