GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Plastische Korrektur des Ektropiums oder Entropiums, der Trichiasis oder Distichiasis
Die GOÄ-Ziffer 1304 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Korrektur des Ektropiums oder Entropiums, der Trichiasis oder Distichiasis“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1304 erfasst die plastische Korrektur des Ektropiums oder Entropiums, der Trichiasis oder Distichiasis. Sie wird angesetzt, wenn ein nach außen (Ektropium) oder nach innen (Entropium) gestülptes Augenlid operativ in seine normale Position zurückgeführt wird, oder wenn Wimpern fehlgerichtet gegen den Augapfel wachsen (Trichiasis) beziehungsweise eine zusätzliche, fehlgestellte Wimpernreihe vorliegt (Distichiasis) und operativ korrigiert werden muss. Typischer Anwendungsfall ist eine altersbedingte Erschlaffung des Lidgewebes mit Fehlstellung des Lidrandes, die zu Reizung der Augenoberfläche führt, oder eine narbige beziehungsweise anlagebedingte Wimpernfehlstellung. Die Leistung bündelt damit mehrere verwandte Lidrandfehlstellungen unter einer gemeinsamen operativen Korrekturziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1304 steht für „Plastische Korrektur des Ektropiums oder Entropiums, der Trichiasis oder Distichiasis“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1304 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1304 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.