GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus
Die GOÄ-Ziffer 1302 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1302 erfasst die plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus. Sie wird angesetzt, wenn die Lidspalte krankhaft zu eng oder zu weit angelegt ist oder eine Epikanthusfalte, also eine zusätzliche Hautfalte am inneren Lidwinkel, operativ korrigiert werden muss. Typischer Anwendungsfall ist eine angeborene oder erworbene Fehlbildung der Lidspalte, die funktionell oder ästhetisch beeinträchtigt und durch eine plastisch-chirurgische Neuformung behoben wird. Die Leistung deckt sowohl die Verengung als auch die Erweiterung der Lidspalte sowie die Epikanthuskorrektur unter einer gemeinsamen Ziffer ab und ist von der lediglich vorübergehenden Spaltung einer verengten Lidspalte abzugrenzen, die einen weniger endgültigen, eher temporären Eingriff darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1302 steht für „Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1302 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1302 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.