GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte
Die GOÄ-Ziffer 1303 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1303 vergütet die vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine zu enge Lidspalte kurzfristig durch einen Schnitt erweitert werden muss, etwa um einen dringend notwendigen operativen Zugang zum Auge zu ermöglichen oder eine akute funktionelle Beeinträchtigung zu beheben, ohne dass damit bereits eine endgültige plastische Neugestaltung der Lidspalte verbunden ist. Typischer Anwendungsfall ist eine temporäre laterale Kanthotomie im Rahmen eines größeren Eingriffs oder einer akuten Situation, bei der Platz für weitere Maßnahmen geschaffen werden muss. Im Unterschied zur plastischen Korrektur der Lidspalte, die auf eine dauerhafte Formveränderung abzielt, handelt es sich hier ausdrücklich um eine vorübergehende, nicht endgültige Maßnahme.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1303 steht für „Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1303 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1303 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.