GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Augenlidplastik mittels freien Hauttransplantates
Die GOÄ-Ziffer 1310 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Augenlidplastik mittels freien Hauttransplantates“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1310 vergütet die Augenlidplastik mittels freien Hauttransplantates. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Wiederherstellung oder Rekonstruktion eines Augenlids Haut von einer anderen Körperstelle entnommen und als freies Transplantat in den Liddefekt eingebracht wird, etwa nach ausgedehnter Tumorentfernung, Verletzung oder Narbenkorrektur, wenn ortsständiges Lidgewebe für einen Verschluss nicht ausreicht. Typischer Anwendungsfall ist ein größerer Gewebeverlust am Lid, der eine plastische Deckung mit körperfremdem, das heißt von anderer Stelle entnommenem Hautmaterial erforderlich macht, um Form und Funktion des Lides wiederherzustellen. Die Leistung ist von einfacheren Lidkorrekturen abzugrenzen, da sie ausdrücklich den Einsatz eines freien, also vollständig von seiner Ursprungsstelle gelösten Hauttransplantates voraussetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1310 steht für „Augenlidplastik mittels freien Hauttransplantates“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1310 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1310 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.