GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Operation der Lidsenkung (Ptosis)
Die GOÄ-Ziffer 1305 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Lidsenkung (Ptosis)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1305 vergütet die Operation der Lidsenkung, also der Ptosis des Oberlids. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Oberlid krankhaft herabhängt und dadurch die Sehachse einschränkt oder ein kosmetisch beeinträchtigendes Erscheinungsbild verursacht, sodass eine operative Anhebung des Lides notwendig wird. Typischer Anwendungsfall ist eine angeborene oder im Laufe des Lebens erworbene Schwäche des Lidhebermuskels, die operativ durch Straffung oder Neuausrichtung der lidhebenden Strukturen behoben wird. Die Ziffer beschreibt die Ptosis-Operation allgemein und ist von der Variante mit direkter Lidheberverkürzung abzugrenzen, die eine spezifische, am Muskel selbst ansetzende Operationstechnik bezeichnet und gesondert erfasst wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1305 steht für „Operation der Lidsenkung (Ptosis)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1305 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1305 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.