GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung
Die GOÄ-Ziffer 1300 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1220 Punkten bewertet; das entspricht 71,11 € beim einfachen und 163,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1300 erfasst die Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung. Sie wird angesetzt, wenn bei verschlossenem oder gestörtem Tränennasengang ein neuer Abflussweg vom Tränensack zur Nasenhöhle geschaffen wird, indem operativ ein Fenster in den angrenzenden Knochen gelegt wird, um eine direkte Verbindung herzustellen. Typischer Anwendungsfall ist die chronische Tränenwegsstenose mit wiederkehrendem Tränenträufeln, bei der die bloße Sondierung oder Spülung keinen dauerhaften Erfolg mehr bringt. Im Gegensatz zur Tränensackexstirpation, bei der das Organ vollständig entfernt wird, bleibt hier der Tränensack erhalten und wird über den neu geschaffenen knöchernen Zugang funktionell an die Nasenhöhle angebunden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 71,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 163,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 248,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1300 steht für „Tränensackoperation zur Wiederherstellung des Tränenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1300 ist mit 1220 Punkten bewertet; das entspricht 71,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 163,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1300 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.