GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Tränensackexstirpation
Die GOÄ-Ziffer 1299 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tränensackexstirpation“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1299 vergütet die Tränensackexstirpation, also die vollständige operative Entfernung des Tränensacks. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Tränensack chronisch entzündet, funktionsuntüchtig oder Ausgangspunkt wiederkehrender Infektionen ist und eine Wiederherstellung des Tränenabflusses nicht angestrebt wird oder nicht möglich erscheint, sodass die vollständige Entfernung des Organs als definitive Lösung gewählt wird. Typischer Anwendungsfall ist eine langjährige, therapieresistente Dakryozystitis mit rezidivierenden Abszedierungen. Im Unterschied zur Tränensackoperation mit Wiederherstellung des Abflusses zur Nase, bei der die Funktion des Tränenabflusses erhalten oder neu geschaffen werden soll, zielt die Exstirpation auf die restlose Beseitigung des erkrankten Gewebes ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1299 steht für „Tränensackexstirpation“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1299 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1299 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.