GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals
Die GOÄ-Ziffer 1298 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen und 17,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1298 erfasst die Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals. Sie wird angesetzt, wenn sich im Verlauf des Tränennasenkanals eine narbige oder entzündlich bedingte Engstelle gebildet hat, die den Tränenabfluss behindert, und diese Verengung operativ durch Spaltung erweitert werden muss. Typischer Anwendungsfall ist eine chronische Abflussstörung mit wiederkehrendem Tränenträufeln oder rezidivierenden Entzündungen, bei der konservative Maßnahmen wie Spülung oder Sondierung nicht ausreichen und ein gezielter operativer Schnitt zur Erweiterung der verengten Stelle erforderlich wird. Die Leistung stellt damit gegenüber den eher konservativen Maßnahmen an den Tränenwegen einen operativen Eingriff dar, der speziell auf die Beseitigung einer narbigen Striktur im Tränennasenkanal gerichtet ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1298 steht für „Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1298 ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1298 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.