GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1297: Operation des evertierten Tränenpünktchens

Operation des evertierten Tränenpünktchens

Die GOÄ-Ziffer 1297 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des evertierten Tränenpünktchens“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1297 vergütet die Operation des evertierten Tränenpünktchens. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich der Tränenpunkt am Lidrand nach außen gestülpt hat und dadurch nicht mehr richtig in Kontakt mit dem Tränensee steht, was den Tränenabfluss beeinträchtigt und häufig zu tränenden Augen führt. Die operative Korrektur zielt darauf ab, die normale Position des Tränenpünktchens am Lidrand wiederherzustellen, sodass die Tränenflüssigkeit wieder ordnungsgemäß abfließen kann. Typischer Anwendungsfall ist eine altersbedingte oder narbig bedingte Fehlstellung des Tränenpunkts, die operativ, etwa durch eine kleine Lidrandplastik, behoben wird. Die Leistung ist damit als gezielter, auf den Tränenpunkt beschränkter Eingriff von weiterreichenden Operationen an den übrigen Tränenwegen abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

152 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,86 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach20,38 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach31,01 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1297

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1297?

Die GOÄ-Ziffer 1297 steht für „Operation des evertierten Tränenpünktchens“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1297?

Die GOÄ-Ziffer 1297 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1297 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1297?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1297 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.