GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
S ondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1294 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „S ondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern, auch beidseitig“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1294 erfasst die Sondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern, auch beidseitig. Sie wird angesetzt, wenn bei einem angeborenen oder frühkindlichen Verschluss beziehungsweise einer Verengung des Tränennasengangs, wie er bei Neugeborenen und Kleinkindern gehäuft vorkommt, eine Sonde zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit eingeführt wird. Damit unterscheidet sich diese Ziffer von der allgemeinen Behandlung der Tränenwege durch Dehnung, Spülung oder Sondierung dadurch, dass sie speziell auf die Altersgruppe Säuglinge und Kleinkinder zugeschnitten ist und ausdrücklich die Sondierung des Tränennasengangs als eigene Maßnahme benennt. Auch hier stellt der Hinweis auf die beidseitige Möglichkeit klar, dass die Behandlung beider Augen innerhalb dieser einen Ziffer abgebildet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1294 steht für „S ondierung des Tränennasengangs bei Säuglingen und Kleinkindern, auch beidseitig“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1294 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1294 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.