GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1284: Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der…

Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand mit Muskelablösung

Die GOÄ-Ziffer 1284 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand mit Muskelablösung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1284 erfasst die Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand, jedoch mit Muskelablösung. Sie wird angesetzt, wenn der operative Zugang zur Raumforderung oder zum Fremdkörper in der Orbita das vorübergehende Ablösen eines oder mehrerer äußerer Augenmuskeln erfordert, ohne dass jedoch knöchernes Material der Orbitalwand entfernt werden muss. Damit stellt sie gegenüber der Entfernung ohne Muskelablösung den aufwendigeren Zwischenschritt dar, weil der Zugang zu tiefer oder seitlich gelegenen Befunden über die Muskulatur erfolgt und diese am Ende der Operation wieder refixiert werden muss. Von der Variante mit Resektion der Orbitalwand unterscheidet sie sich dadurch, dass kein Knochenabtrag notwendig ist.

Gebühren und Steigerungssatz

924 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,86 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach123,87 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach188,50 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1284

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1284?

Die GOÄ-Ziffer 1284 steht für „Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle ohne Resektion der Orbitalwand mit Muskelablösung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1284?

Die GOÄ-Ziffer 1284 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1284 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1284?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1284 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.