GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern
Die GOÄ-Ziffer 1281 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1281 vergütet die Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Fremdkörper, der auf magnetische Extraktion nicht anspricht, etwa aus Glas, Holz, Kunststoff oder Stein, oder eine intraokulare Geschwulst operativ aus dem Augeninnern entfernt werden muss. Im Unterschied zur Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper mit Hilfe des Magneten erfordert dieser Fall ein rein chirurgisches Vorgehen ohne magnetische Unterstützung, da das Material nicht ferromagnetisch ist oder es sich um körpereigenes, geschwulstartiges Gewebe handelt. Typischer Anwendungsfall ist die operative Sanierung nach perforierender Augenverletzung mit nichtmetallischem Fremdkörper oder die operative Entfernung eines intraokularen Tumors, wobei die Leistung den gesamten operativen Zugang und die Bergung des Materials oder Gewebes umfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1281 steht für „Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1281 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1281 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.