GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut
Die GOÄ-Ziffer 1282 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1282 erfasst die Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut. Sie wird angesetzt, wenn an Lid oder Bindehaut eines Auges eine gutartige oder abklärungsbedürftige Gewebeveränderung, etwa eine Zyste, ein Lidtumor oder kalkhaltige Ablagerungen in der Bindehaut, operativ entfernt wird. Typischer Anwendungsfall ist die kleinchirurgische Exzision solcher Veränderungen im ambulanten Rahmen, häufig mit anschließender histologischer Untersuchung des entnommenen Gewebes. Die Leistung bezieht sich ausdrücklich auf ein Auge und umfasst sowohl Lid- als auch Bindehautbefunde gleichermaßen, sodass sie von tieferliegenden, die Augenhöhle betreffenden Eingriffen abzugrenzen ist, die als eigene, aufwendigere Leistungen erfasst werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1282 steht für „Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1282 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1282 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.