GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Wiederherstellungsoperation an der knöchernen Augenhöhle (z. B. nach Fraktur)
Die GOÄ-Ziffer 1291 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederherstellungsoperation an der knöchernen Augenhöhle (z. B. nach Fraktur)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1291 vergütet die Wiederherstellungsoperation an der knöchernen Augenhöhle, beispielsweise nach einer Fraktur. Sie kommt zur Anwendung, wenn die knöchernen Strukturen der Orbita, etwa nach einem Unfall mit Orbitabodenfraktur oder anderen Frakturformen im Bereich der Augenhöhle, operativ reponiert, stabilisiert oder rekonstruiert werden. Im Unterschied zur vorbereitenden Maßnahme mit örtlichem Weichteilmaterial, die das knöcherne Gerüst ausdrücklich ausspart, betrifft diese Ziffer gerade die Wiederherstellung des knöchernen Anteils selbst. Typischer Anwendungsfall ist die operative Versorgung einer traumatischen Orbitafraktur, bei der Fehlstellungen des Knochens korrigiert werden müssen, um Funktion und Form der Augenhöhle sowie die Position des Augapfels wiederherzustellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1291 steht für „Wiederherstellungsoperation an der knöchernen Augenhöhle (z. B. nach Fraktur)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1291 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1291 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.