GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Vorbereitende operative Maßnahmen zur Rekonstruktion einer Orbita unter Verwendung örtlichen Materials, ausgenommen das knöcherne Gerüst
Die GOÄ-Ziffer 1290 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vorbereitende operative Maßnahmen zur Rekonstruktion einer Orbita unter Verwendung örtlichen Materials, ausgenommen das knöcherne Gerüst“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1290 erfasst vorbereitende operative Maßnahmen zur Rekonstruktion einer Orbita unter Verwendung örtlichen Materials, ausgenommen das knöcherne Gerüst. Sie wird angesetzt, wenn im Vorfeld einer umfassenderen Wiederherstellung der Augenhöhle Weichteilstrukturen vor Ort, etwa Bindegewebe, Periost oder ähnliches örtliches Material, chirurgisch vorbereitet oder eingebracht werden, um die Grundlage für eine spätere endgültige Rekonstruktion zu schaffen. Ausdrücklich ausgenommen ist dabei die Wiederherstellung des knöchernen Anteils der Orbita, die als eigene Leistung erfasst wird. Typischer Anwendungsfall ist ein mehrzeitiges operatives Vorgehen nach Verletzung oder Tumorentfernung, bei dem zunächst die Weichteilverhältnisse stabilisiert werden, bevor in einem weiteren Schritt die knöcherne Wiederherstellung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1290 steht für „Vorbereitende operative Maßnahmen zur Rekonstruktion einer Orbita unter Verwendung örtlichen Materials, ausgenommen das knöcherne Gerüst“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1290 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1290 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.