GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand
Die GOÄ-Ziffer 1285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1285 vergütet die Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand. Sie kommt zur Anwendung, wenn tief oder ungünstig gelegene orbitale Befunde nur durch operative Entfernung eines Teils des knöchernen Orbitagerüsts erreichbar sind, um ausreichend Zugang und Übersicht für die sichere Entfernung von Fremdkörper oder Geschwulst zu schaffen. Sie stellt damit den aufwendigsten der drei gestaffelten orbitalen Eingriffe dar, da zusätzlich zum Weichteilzugang ein knöcherner Eingriff mit entsprechend höherem operativem und rekonstruktivem Aufwand erforderlich wird. Abzugrenzen ist sie von den Eingriffen ohne Knochenresektion, bei denen der Zugang allein über Weichteile beziehungsweise Muskelablösung gelingt, ohne dass die Orbitalwand selbst reseziert werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1285 steht für „Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1285 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.