GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Entfernung von Korneoskleralfäden
Die GOÄ-Ziffer 1279 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Korneoskleralfäden“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1279 vergütet die Entfernung von Korneoskleralfäden. Sie kommt zur Anwendung, wenn Nahtmaterial, das im Rahmen eines vorangegangenen operativen Eingriffs im Bereich des Übergangs von Hornhaut zu Lederhaut, etwa nach einer Kataraktoperation, Keratoplastik oder Wundversorgung, gesetzt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt gezielt entfernt wird. Die Leistung beschreibt damit einen eigenständigen Nachsorgeschritt, der von der ursprünglichen Operation getrennt zu betrachten und gesondert abzurechnen ist, wenn die Fadenentfernung als eigenständiger Behandlungstermin erfolgt. Sie findet insbesondere dann Anwendung, wenn die Wundheilung eine Entfernung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Fäden im Bereich der Kornea-Sklera-Grenze notwendig macht, um Reizerscheinungen, Astigmatismus oder Fadenlockerung entgegenzuwirken.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1279 steht für „Entfernung von Korneoskleralfäden“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1279 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1279 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.