GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
Die GOÄ-Ziffer 1278 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen und 37,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1278 erfasst die Entfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation. Sie wird angesetzt, wenn ein Fremdkörper tief in die Hornhautschichten eingedrungen ist und nicht oberflächlich, sondern nur durch gezieltes chirurgisches Freilegen und Herauspräparieren des betroffenen Gewebes entfernt werden kann. Typischer Anwendungsfall ist eine perforierende oder tief penetrierende Verletzung durch spitze, feste Partikel, etwa Splitter aus Glas, Metall oder Holz, bei denen eine einfache instrumentelle Entnahme nicht ausreicht. Im Unterschied zu den Ziffern für oberflächliche oder instrumentelle Fremdkörperentfernung beschreibt 1278 den Fall einer regelrechten operativen Präparation des Hornhautgewebes zur Bergung des tief sitzenden Fremdkörpers und bildet damit den aufwendigsten Schritt innerhalb der Fremdkörperentfernungen an der Hornhaut ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 37,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 56,71 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1278 steht für „Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1278 ist mit 278 Punkten bewertet; das entspricht 16,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1278 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.