GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus de r Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/ode r der Hornhaut
Die GOÄ-Ziffer 1276 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus de r Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/ode r der Hornhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1276 erfasst die instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut. Sie wird angesetzt, wenn ein Fremdkörper nicht durch einfaches Abspülen oder Abwischen zu beseitigen ist, sondern der Einsatz von Instrumenten wie Kanüle, Nadel oder Fräse erforderlich wird, etwa weil er in die Hornhaut eingebrannt oder in tiefere Gewebeschichten von Lederhaut oder Bindehaut eingedrungen ist. Im Vergleich zur oberflächlichen Fremdkörperentfernung nach Ziffer 1275 bildet 1276 den aufwendigeren Fall ab, bei dem eine feste Verbindung des Fremdkörpers mit dem Gewebe instrumentell gelöst werden muss. Anwendung findet die Leistung bei Verletzungen mit Metallsplittern oder anderen fest haftenden Partikeln nach Unfällen oder Arbeitsverletzungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1276 steht für „Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus de r Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/ode r der Hornhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1276 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1276 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.