GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut
Die GOÄ-Ziffer 1275 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 37 Punkten bewertet; das entspricht 2,16 € beim einfachen und 4,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1275 vergütet die Entfernung oberflächlicher Fremdkörper von der Bindehaut und/oder der Hornhaut. Sie kommt zur Anwendung, wenn lose oder locker aufliegende Fremdkörper, etwa Staub-, Metall- oder Holzpartikel, die Augenoberfläche verletzen und ohne tiefergehende Präparation, meist mit Spüllösung, Wattestäbchen oder einer feinen Kanüle, entfernt werden können. Typischer Anwendungsfall ist die Erstversorgung nach Fremdkörpereinsprengung im Alltags- oder Arbeitsunfall. Abzugrenzen ist die Leistung von der instrumentellen Entfernung fester sitzender oder eingebrannter Fremdkörper, die einen höheren technischen und zeitlichen Aufwand erfordert und gesondert erfasst wird. Ziffer 1275 bildet somit den einfacheren Grundfall der Fremdkörperentfernung an der vorderen Augenoberfläche ab, ohne dass ein Ausfräsen, Präparieren oder ein operativer Zugang notwendig wäre.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 7,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1275 steht für „Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1275 ist mit 37 Punkten bewertet; das entspricht 2,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1275 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.