GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 1270 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 54 Punkten bewertet; das entspricht 3,15 € beim einfachen und 7,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1270 erfasst die unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung, die an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten durchgeführt wird, ebenfalls mit einer Mindestdauer von 20 Minuten. Sie wird angesetzt, wenn zusätzlich zur oder anstelle der Behandlung am Spezial-Ophthalmoskop Übungsgeräte zum Einsatz kommen, etwa zur Schulung des beidäugigen Sehens oder zur Festigung eines bereits erzielten Behandlungserfolgs bei Amblyopie oder Schielstellungen. Die Leistung dient somit der Begleitung oder Fortführung einer Seh- beziehungsweise Fusionsschulung außerhalb der eigentlichen Ophthalmoskop-Behandlung. Die Abgrenzung zur aktiven Pleoptik-Behandlung liegt im eingesetzten Gerät: Während dort das Spezial-Ophthalmoskop im Mittelpunkt steht, wird hier auf sonstige optische Zusatz- oder Übungsgeräte zurückgegriffen, wobei ebenfalls die Mindestbehandlungszeit von 20 Minuten eingehalten werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1270 steht für „Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1270 ist mit 54 Punkten bewertet; das entspricht 3,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1270 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.