GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1271: Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges

Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges

Die GOÄ-Ziffer 1271 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1271 beschreibt die Auswahl und das Einprobieren eines künstlichen Auges. Sie wird angesetzt, wenn nach Verlust des Augapfels, etwa infolge Enukleation oder angeborenen Fehlens des Auges, eine passende Augenprothese aus einem vorhandenen Sortiment ausgewählt und probeweise in die Orbita beziehungsweise die Bindehauthöhle eingesetzt wird, um Passform, Sitz und optischen Gesamteindruck zu prüfen. Erfasst wird damit der ärztliche Aufwand der Beurteilung und Anpassung, nicht die Herstellung der Prothese selbst, die in der Regel durch einen Okularisten erfolgt. Die Leistung fällt typischerweise im Rahmen der Nachsorge nach Augapfelentfernung oder bei notwendigem Prothesenwechsel an und stellt sicher, dass die Prothese hinsichtlich Größe, Form und Beweglichkeit den anatomischen Verhältnissen der Augenhöhle entspricht.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach6,17 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach9,38 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1271

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1271?

Die GOÄ-Ziffer 1271 steht für „Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1271?

Die GOÄ-Ziffer 1271 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1271 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1271?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1271 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.