GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit (Pleoptik) mittels Spezial-Ophthalmoskop, Mindestdauer 20 Minuten 1269 Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z. B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten 152 8,86
Die GOÄ-Ziffer 1268 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit (Pleoptik) mittels Spezial-Ophthalmoskop, Mindestdauer 20 Minuten 1269 Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z. B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten 152 8,86“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1268 vergütet die aktive pleoptische Behandlung der Schwachsichtigkeit (Amblyopie) mit einem Spezial-Ophthalmoskop und ist an eine Mindestdauer von 20 Minuten gebunden. Sie kommt in der Kinderaugenheilkunde bzw. Orthoptik zur Anwendung, wenn ein schielendes oder amblyopes Auge durch gezielte, gerätegestützte Reizsetzung auf der Netzhautmitte trainiert wird, um das beeinträchtigte Sehvermögen zu verbessern. Voraussetzung für den Ansatz ist die tatsächliche Durchführung am Ophthalmoskop über die genannte Zeitspanne; kürzere Sitzungen erfüllen den Tatbestand nicht. Abzugrenzen ist die Leistung von unterstützenden oder ergänzenden Übungsformen an sonstigen optischen Zusatzgeräten, die als eigene Leistung erfasst werden, da 1268 speziell die apparative Kernbehandlung am Ophthalmoskop beschreibt und nicht ergänzende Trainingsformen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1268 steht für „Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit (Pleoptik) mittels Spezial-Ophthalmoskop, Mindestdauer 20 Minuten 1269 Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z. B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten 152 8,86“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1268 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1268 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.