GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Ophthalmodynamometrie – gegebenenfalls einschließlich Tonometrie –, jede weitere Messung
Die GOÄ-Ziffer 1263 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ophthalmodynamometrie – gegebenenfalls einschließlich Tonometrie –, jede weitere Messung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 495 Punkten bewertet; das entspricht 28,85 € beim einfachen und 66,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1263 erfasst die Ophthalmodynamometrie, gegebenenfalls einschließlich Tonometrie, für jede weitere Messung im Anschluss an die nach Ziffer 1262 abgerechnete erste Messung. Sie kommt zum Einsatz, wenn im Rahmen derselben Untersuchung, etwa zum Seitenvergleich beider Augen oder zur Kontrolle des Messergebnisses, zusätzliche Ophthalmodynamometrie-Messungen erforderlich sind. Da der Aufwand für die Einrichtung des Messverfahrens bereits mit der ersten Messung erbracht wurde, wird für jede weitere Messung die eigenständige, gegenüber der Erstmessung reduzierte Ziffer 1263 angesetzt. Die Abgrenzung zu Ziffer 1262 liegt somit ausschließlich in der Reihenfolge der Messung innerhalb derselben Untersuchungssitzung, nicht im untersuchten Auge oder Messprinzip.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 28,85 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 66,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 100,98 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1263 steht für „Ophthalmodynamometrie – gegebenenfalls einschließlich Tonometrie –, jede weitere Messung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1263 ist mit 495 Punkten bewertet; das entspricht 28,85 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 66,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1263 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.