GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers
Die GOÄ-Ziffer 1255 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1255 erfasst die tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers, bei der der Augeninnendruck durch die Messung der Eindrucktiefe eines definierten Gewichts auf die zuvor betäubte Hornhaut bestimmt wird, etwa nach dem Verfahren von Schiötz. Die Untersuchung dient der Messung des intraokularen Drucks, insbesondere im Rahmen der Glaukomdiagnostik und -verlaufskontrolle. Im Vergleich zur Applanationstonometrie (Ziffer 1256), die über die Abplattung der Hornhaut misst und heute als genaueres Standardverfahren gilt, stellt die Impressionstonometrie ein älteres, mobil einsetzbares Messprinzip dar, das insbesondere dort zum Einsatz kommt, wo eine Applanationsmessung nicht durchführbar ist. Die Ziffer wird je durchgeführter Druckmessung mit diesem Verfahren angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1255 steht für „Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1255 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1255 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.