GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1259: Pupillographie

Pupillographie

Die GOÄ-Ziffer 1259 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pupillographie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1259 vergütet die Pupillographie, die apparative, meist infrarotgestützte Aufzeichnung der Pupillenweite und ihrer Reaktion auf Lichtreize über die Zeit. Das Verfahren dient der objektiven Erfassung und Dokumentation von Pupillenreaktionen, etwa bei Verdacht auf afferente oder efferente Pupillenstörungen, autonomen Funktionsstörungen oder im Rahmen neuro-ophthalmologischer Fragestellungen, wenn eine rein klinische Beobachtung der Pupillenreaktion nicht ausreichend differenziert ist. Durch die kontinuierliche Aufzeichnung lassen sich Latenzzeiten, Kontraktionsamplitude und Reaktionsgeschwindigkeit quantitativ erfassen und im Verlauf vergleichen. Die Ziffer wird je durchgeführter pupillographischer Untersuchung berechnet und stellt eine eigenständige, apparative Zusatzleistung gegenüber der einfachen klinischen Pupillenprüfung dar.

Gebühren und Steigerungssatz

242 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,11 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach32,44 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach49,37 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1259

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1259?

Die GOÄ-Ziffer 1259 steht für „Pupillographie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1259?

Die GOÄ-Ziffer 1259 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1259 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1259?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1259 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.