GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff
Die GOÄ-Ziffer 1251 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 273 Punkten bewertet; das entspricht 15,91 € beim einfachen und 36,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1251 vergütet die Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff. Erfasst wird damit die präoperative Bestimmung von Lage und Ausdehnung eines pathologischen Netzhautbefundes, etwa eines Netzhautlochs, einer Degeneration oder einer anderen Läsion, die für die exakte Planung eines nachfolgenden intraokularen operativen Eingriffs, beispielsweise einer gezielten Laserkoagulation oder chirurgischen Versorgung, benötigt wird. Die Leistung setzt voraus, dass die Lokalisation unmittelbar der Vorbereitung eines konkreten Eingriffs dient und nicht lediglich der allgemeinen Verlaufsbeobachtung. Sie ist von den übrigen bildgebenden und untersuchenden Ziffern der Netzhautdiagnostik dadurch abzugrenzen, dass ihr Zweck ausdrücklich in der Vorbereitung eines gezielten operativen oder laserchirurgischen Eingriffs liegt. Die Ziffer wird je Lokalisationsuntersuchung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 36,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 55,69 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1251 steht für „Lokalisation einer Netzhautveränderung als Voraussetzung für einen gezielten intraokularen Eingriff“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1251 ist mit 273 Punkten bewertet; das entspricht 15,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1251 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.