GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotographie
Die GOÄ-Ziffer 1252 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotographie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1252 erfasst die fotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie. Dabei werden Befunde der vorderen und mittleren Augenabschnitte, etwa Hornhauttrübungen, Irisveränderungen oder Linsentrübungen, mit der an die Spaltlampe angeschlossenen Kamera fotografisch dokumentiert, um den zeitlichen Verlauf einer Erkrankung objektiv und reproduzierbar nachzuvollziehen. Die Leistung kommt insbesondere bei chronischen oder progredienten Veränderungen der vorderen Augenabschnitte zum Einsatz, wenn eine Verlaufsbeurteilung im Seitenvergleich zu früheren Aufnahmen erforderlich ist, etwa bei entzündlichen Prozessen, Hornhautdystrophien oder nach operativen Eingriffen. Sie ist von Ziffer 1253 abzugrenzen, die die entsprechende fotografische Verlaufsdokumentation des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie betrifft. Die Ziffer wird je Fotodokumentation angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1252 steht für „Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotographie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1252 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1252 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.